K Schutz Workshop 3

Am 19.07.2025 richtete der Kreissportverband Plön in Kooperation mit dem Amt für Familie und Jugend des Kreises Plön einen Workshop zum Thema Kindeswohlgefährdung aus. Marc Ruddies, Amtsleiter des „Jugendamtes“ des Kreises Plön, führte die 14 TeilnehmerInnen mit praktischen Übungen und theoretischen Vorträgen durch das Thema. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen oder sein Vermögen durch…
- missbräuchliche Ausübung (durch aktives Handeln)
- Vernachlässigung z.B. durch Unterlassen
- unverschuldetes Versagen der Personensorgeberechtigten (Behinderungen der „Eltern“, Suchterkrankungen etc.) oder
- durch das Verhalten eines Dritten vorliegt und
die Personensorgeberechtigten nicht gewillt oder nicht in der Lage sind die Gefahr abzuwenden. Hierbei unterscheidet man zwischen Vernachlässigung aktiv und passiv, körperliche Gewalt, seelische Gewalt und sexueller Gewalt.

K Schutz Workshop   K Schutz Workshop 1  K Schutz Workshop 2

In Kleingruppen wurde anhand von anonymisierten Fällen im Sportkontext aus dem Kreis Plön Einschätzungen der Kindeswohlgefährdung oder Graubereiche sowie die Handlungswege für Sportvereine und oder Ansprechpartner im Kinder- und Jugendschutz durch die TeilnehmerInnen erarbeitet. Hier wurde deutlich, dass das Wichtigste ist hinzusehen, zuzuhören und zu bestärken sowie sich Hilfe zu holen und ggf. an entsprechende Stellen weiterzuleiten. Die Dokumentation der Gespräche mit Betroffenen, Vorstandsmitgliedern, Ansprechpartnern und Beratungsstellen spielt eine wichtige Rolle. In jedem Fall ist allerdings Ruhe zu bewahren und niemals alleine zu handeln. 
Herr Ruddies erläuterte die Aufgaben des „Jugendamtes“ inklusive der Arbeitsansätze.
Die MitarbeiterInnen des „Jugendamtes“ betrachten die Arbeit bei einer Kindeswohlgefährdung unter drei Aspekten. Zum einen die Arbeit mit Symptomen und Problemen des einzelnen Individuums, zum anderen mit dem System Familie und dem Gemeinwesen bzw. der Lebenswelten der Familie.

Die Gesetzesgrundlagen und gerichtlichen Maßnahmen bei einer Kindeswohlgefährdung wurden aufgezeigt. Das „Jugendamt“ arbeitet unter Einbezug mit dem Artikel 6 des Grundgesetzes, mit §1631 im BGB, SGB VIII, dem Kinderschutzgesetz, dem Bundeskinderschutzgesetz sowie dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Bei gerichtlichen Maßnahmen wird zusätzlich der § 1666 BGB angewendet bzw. geprüft.
Herr Ruddies teilte mit, dass im Jahr 2024 ca. 244 Mitteilungen von Kindeswohlgefährdungen an das „Jugendamt“ gemeldet wurden. Hierbei waren 464 Kinder/Jugendliche betroffen. Als positiv betrachtet das Jugendamt, dass die meisten dieser Fälle sich im Leistungsbereich, also mit Hilfsannahme der Personensorgeberechtigten, befinden.

Svenja Heindorf, Ansprechpartnerin im Kinder- und Jugendschutz des KSV Plön erläuterte Neuigkeiten in Bezug auf die Gesetzesänderungen. Zum 1. Juli 2025 ist das „Gesetz zur Stärkung der Strukturen sexueller Gewalt an Kinder und Jugendlichen“ (UBSKM) in Kraft getreten. Darin wird unter anderem geregelt, dass Schutzkonzepte verpflichtend in allen Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendhilfe vorhanden sein müssen. Die deutsche Sportjugend (dsj) und die Sportjugend SH (sjsh) prüfen derzeit, ob auch die Sportvereine in die Verpflichtung genommen werden sollen.